Am Montag, dem 28.01.2013 fand ab 09:00 Uhr die mündliche Verhandlung zur Baurestmassendeponie Bischofsgraben im Sitzungssaal der Marktgemeinde Thal statt. Der Andrang war – wie fast zu erwarten war – immens, neben Thalern waren auch viele Anrainer aus dem Bereich Steinberg gekommen, darüber hinaus Vertreter der Marktgemeinde Hitzendorf, die Umweltanwältin der Steiermark Ute Pöllinger, die AUVA als Betreiber der Rehabilitationsklinik Tobelbad, Vertreter der RMC Röthelsteiner Mineral Consulting GmbH, und viele viele mehr.
Da erfreulicherweise (Vielen Dank an die Verhandlungsleiterin Carolin Steffler von der FA 13) auch Personen mit Nicht-Parteienstellung mit in den Sitzungssaal durften, war dieser dementsprechend überfüllt (wohl mehr als 70 Personen) und der Registrierungsprozess dauerte länger als erwartet. (Parteienstellung hat ausnahmsweise gar nichts mit unseren Parteien zu tun. Parteienstellung in einer Verhandlung haben alle direkt Betroffenen, wie zum Beispiel Anrainer, Land, Betreiber, Gemeinde, Umweltanwalt, Grundstücksbesitzer etc. Grundsätzlich kann Jedermann Parteienstellung beantragen, wenn er findet, dass er diese begründen kann. Dann wird darüber entschieden, ob er diese auch zugesprochen bekommt).
Daher gab es nun wenigstens eine Art öffentliche Diskussion zum Thema Baurestmassendeponie.
Verständlicherweise gab es teils sehr emotional geführte Diskussionen, schon bevor das Projekt selbst vorgestellt wurde. Dabei war klar ersichtlich, dass viele Anrainer schlicht und einfach Angst um ihr Leben und ihre Lebensqualität haben, und insbesondere Angst vor dem zusätzlichen Verkehr mit dem damit verbundenen Feinstaub.
Asbest ist wie gesagt schon länger „vom Tisch“, der diesbezügliche Antrag wurde wie bereits berichtet zurückgezogen. Interessant ist die Reduzierung auf rund 488.000 Kubikmeter, um wohl einer UVP (die offensichtlich nun schon ab 500.000 Kubikmetern ansteht) zu entgehen. Dies bei gleichzeitiger Beibehaltung von 20 Jahren Betriebsdauer und 4000 LKW / 80.000 Tonnen pro Jahr. Die Zahlen passen nicht zusammen und auch Aussagen wie „dann schütt ma halt weniger hoch auf“ lassen nicht darauf schließen, dass man sich wirklich Gedanken über die jährliche Auslastung gemacht hat. Insbesondere mit Aussagen wie „Betriebsdauer 15 oder 20 Jahre“ führt man den aktuell eingeschlagenen Kurs der Verschleierungstaktik fort, und sagt nur das, was man wirklich sagen muss.
Außerdem nimmt dieses IPPC (bestimmte Merkmale definieren ein solches) Verfahren keinerlei Rücksicht auf die Zufahrtsstraße, die L301. Relevant für dieses IPPC Verfahren ist lediglich die Straße AB L301 bis hin zur Deponie (also die 200 Meter).
Zu Mittag gab es eine Besichtigung vor Ort, danach konnten (wieder im Gemeindeamt) weitere Einsprüche und Stellungnahmen der Parteien schriftlich abgegeben werden. Die Anzahl der Einsprüche und Stellungnahmen war sehr hoch, und auch sehr fundiert. Offensichtlich gibt es doch einige Punkte, die nicht für das geplante Areal sprechen. Daher wurde die Verhandlung noch nicht am Montag abgeschlossen, sondern die Einwendungen werden eingehend geprüft.
Die Thaler Alternative Liste (ThAL) fordert daher eine verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Deponie Bischofsgraben, und zwar ganz unabhängig von der nun aktuellen geplanten Deponiegröße. Wir tun das insbesondere aus zwei Gründen:
1. Deponiegröße: Die Deponiegröße wurde je nach aktuellem Bedarf jeweilig unter die Grenze für eine verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfung korrigiert. Anscheinend scheint man dieser mit allen Mitteln aus dem Weg gehen zu wollen. Wir Thaler sind jedoch dafür, eine geplante Baurestmassendeponie eingehend auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen. Nachdem geplante Betriebsdauer (20 Jahre) und Schätzungen des LKW Verkehrs NICHT adaptiert wurden, könnte man hier davon ausgehen, dass eventuell nachträglich um eine Erweiterung der Deponie angesucht werden könnte.
2. Einbeziehung der Verkehrssituation: Im aktuellen IPPC Abfallverfahren wird die L301 Steinbergstraße NICHT einbezogen, sondern nur der Weg von der Steinbergstraße weg zur Deponie selbst (200 Meter). Für dieses Verfahren entspring die L301 offensichtlich im Nichts und hört da auch wieder auf. Tatsächlich ist jedoch mit erhöhter Belastung sowohl der L301 als auch des Grazer Stadtgebiets zu rechnen. In einer UVP würde auch der L301 Rechnung getragen werden.
Hier der passende Paragraph 3 aus dem Umweltverträglichkeitsgesetz:
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht an den Umweltsenat zu stellen. Der Antrag ist binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer gemäß § 19 Abs. 7 anerkannten Umweltorganisation Einsicht in den Verfahrensakt zum Feststellungsverfahren zu gewähren. Im Antrag ist anzugeben, welche Vorschriften die anerkannte Umweltorganisation durch die Entscheidung als verletzt erachtet und auf welche Gründe sich diese Behauptung stützt. Für die Ausübung dieses Antragsrechtes ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich. Für die Entscheidung des Umweltsenates über diesen Antrag gilt § 66 AVG mit der Maßgabe, dass anstelle der Berufung der Antrag auf Überprüfung tritt. Der Umweltsenat hat die Entscheidung über diesen Antrag innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Der Projektwerber/ die Projektwerberin hat Parteistellung im Überprüfungsverfahren.
Posted on Januar 31st, 2013 under Allgemeines, Deponie. Kommentare deaktiviert für Bericht über die mündliche Verhandlung zur Baurestmassendeponie Bischofsgraben